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 Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 12 Mängel und Mängelrügen
1. Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist dieser verpflichtet Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Firma schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden dar.

Soweit der Kunde Unternehmer ist, stehen diesem Ansprüche aus Mängelhaftung nur zu, falls Untersuchungsobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen und er diesen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware gilt als genehmigt, sofern der Kunde offensichtliche Mängelansprüche nicht unverzüglich - jedoch spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Ware - schriftlich geltend macht. Gleiches gilt, wenn er bei verdeckten Mängeln nicht unverzüglich nach deren Entdeckung seine Mängelansprüche geltend macht.

2. Soweit der Kunde Unternehmer ist, bestehen Mängelansprüche nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Ist der Kunde Verbraucher, so ist die Firma im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Ist der Kunde Unternehmer, so ist die Firma im Falle einer begründeten Beanstandung im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Der Firma steht in jedem Fall das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung, Neulieferung und Rückabwicklung zu. Schlägt die Nachlieferung fehl, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern bzw. nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an der Ware oder Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr.

Sofern der Kunde Verbraucher ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzsansprüche wegen Mängeln (§ 437 Nr. 3 BGB) - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr.

Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, 1 Jahr; soweit der Kunden Unternehmer in Sinne des § 14 BGB ist und bei Abschluss des vorliegenden Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen selbständigen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfristen nach § 12 Nr. 4 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma - unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie den Verjährungsfrist des § 12 Nr. 4 Satz 1.

Die verkürzten Verjährungsfristen bzw. der Gewährleistungsausschluss gegenüber Unternehmern gelten bzw. gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn die Firma einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen hat. Hat die Firma einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 12 Nr. 4 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gem § 438 III BGB.

Die verkürzten Verjährungsfristen bzw. der Gewährleistungsausschluss gegenüber Unternehmern gelten bzw. gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit oder Freiheit; ebensowenig bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).

Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfaßt.

5. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware, bei Werkleistungen der Abnahme.

6. Soweit nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt, dass der Kunde Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei der Firma geltend zu machen hat. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

8. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma.

9. Der Kunde kann für die zur Mängelbeseititung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Sachmängelansprüche aufgrund des Vertrages geltend machen.
 
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