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 Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 7 Abnahme
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware abzunehmen.

2. Für den Fall, dass eine unverbindliche Bereitstellungsfrist vereinbart wurde, muss der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung die Ware am Geschäftssitz der Firma in Straßberg abnehmen.

Für den Fall, dass ein verbindlicher Bereitstellungstermin vereinbart wurde, muss der Kunde an diesem Tag die Ware abnehmen. Im Falle einer Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

3. Im Falle der Nichtabnahme hat die Firma dem Kunden eine Abnahmefrist von weiteren 7 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die Firma berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunde Schadensersatz zu verlangen.

Soweit der Kunde Unternehmer ist und die Firma pauschalen Schadensersatz (mit Ausnahme von Standgeld, § 7 Nr. 4) verlangt, so beträgt dieser höchstens 10 % des Wert der Leistung; soweit der Kunde Verbraucher ist höchstens 10 % des Wert der Leistung. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Wird der Versand der Lieferung bzw. Übergabe der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Firma verzögert, kann die Firma pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Standgeld in Höhe von 0,5 % des Wert der Leistung, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
 
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