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 Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 15 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1. Hat die Firma nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden die Ware herzustellen und zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat die Firma auf ihm bekannte Schutzrechte hinzuweisen und hat diese von Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird der Firma die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, ist die Firma ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte der Firma durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, ist diese zum Rücktritt berechtigt.

2. Die Firma sendet die ihr überlassenen Zeichnungen und Muster auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zurück, soweit diese nicht Gegenstand des Vertrages geworden sind. Ansonsten ist die Firma berechtigt, überlassene Zeichnungen und Muster 3 Monate nach Abgabe des Vertragsangebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für den Kunden. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig zu informieren.

3. Der Firma stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von einem Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modelle, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
 
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