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 Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt der Liefergegenstand Eigentum der Firma bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma - nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.

Wird Vorbehaltsware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gleiches gilt im Falle der Vermischung.

2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, bleibt die Ware Eigentum der Firma bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Firma auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der Firma, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an die Firma abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Der Kunde ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die der Firma aus der Abtretung zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen wurden, ausschließlich an die Firma zu bezahlen.

Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware der Firma (insbesondere im Falle einer Pfändung oder im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechts) hat der Kunde auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gleiches gilt im Fall der Vermischung.

Auch bezüglich des Miteigentumsanteils gilt § 11 Nr. 2, 3. Absatz, wonach bei Weiterveräußerung der im Miteigentum stehenden Vorbehaltsware die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Firma abtritt. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an die Firma abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die der Firma aus der Abtretung zustehenden Forderungen ausschließlich gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen wurden, ausschließlich an die Firma zu bezahlen.

Übersteigt der Wert der, der Firma zustehenden Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt die gegen den Kunden bestehenden Gesamtforderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich die Firma auf Verlangen des Kunden, die ihr zustehenden Sicherheiten, soweit diese über die Wertgrenze hinausgehen, freizugeben.
 
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